Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung

§ 1 Vertragsgrundlagen

  1. Die PDBerg Personal GmbH, eingetragen im Handelsregister des Registergerichts Wuppertal unter HRB 19348, nachfolgend PDBerg genannt, befasst sich unter anderem mit Arbeitnehmerüberlassung, nachfolgend Leistung genannt. Diese AGB regeln in Ergänzung einzelvertraglicher Bestimmungen die Rechtsbeziehung zwischen der PDBerg und dem jeweiligen Kunden, nachfolgend Entleiher genannt. Die konkrete Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen, schriftlich zwischen der PDBerg und dem Entleiher geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und diesen AGB.
  2. Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichenden Best-immungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Die Zusammenarbeit zwischen den vertragsschließenden Parteien erfolgt auf der Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Pflichten des Verleihers

  1. Die PDBerg verpflichtet sich, dem Entleiher im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungs-vertrages geeignete Arbeitnehmer vorübergehend zu Verfügung zu stellen.
  2. Arbeitgeber der Arbeitnehmer ist die Für die Dauer des Einsatzes im Entleiherbe-trieb unterliegen die Arbeitnehmer allerdings den arbeitsspezifischen Anweisungen des Entleihers und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Änderungen der Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können jedoch nur zwischen dem Entleiher und PDBerg di-rekt vereinbart werden.
  3. Bei Ausfall von Arbeitnehmern aus nicht vorhersehbarem Grund, z.B. Krankheit, Todesfall eines nahen Angehörigen usw., ist die PDBerg zwar nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet, wird sich hierum aber umgehend bemühen. Ebenso ist die PDBerg bei Eintritt sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die die PDBerg nicht zu vertreten hat, berechtigt, einen Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem Auftrag ganz oder teilweise zurück-zutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Die PDBerg ist nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet, wenn sich der Entleiher im Arbeitskampf befindet.

§ 3 Pflichten des Entleihers

  1. Der Entleiher versichert, dass seine im Vorfeld des Vertragsabschlusses gemachten An-gaben bzw. die Angaben im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu seinem Unternehmen, insbesondere zur Branchenzugehörigkeit seines Unternehmens, vollständig und richtig sind. Er verpflichtet sich, der PDBerg etwaige Änderungen dieser Daten, insbesondere der Tarifzugehörigkeit und etwaige Tariferhöhungen, unaufgefordert mitzuteilen. Er verpflichtet sich zur Übernahme sämtlicher Schäden und Folgekosten, die PDBerg aufgrund einer feh-lerhaften oder unvollständigen Angabe oder einer unterlassenen Änderungsanzeige ent-
  2. Der Entleiher übernimmt während des Einsatzes die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den entliehenen Arbeitnehmern. Er verpflichtet sich insbesondere, die Arbeitnehmer in die Besonderheiten des Arbeitsplatzes einzuweisen, die Arbeitsausführung zu kontrollieren und die Arbeitsschutzvorschriften sowie die Vorschriften zur Arbeitszeit einzuhalten.
  3. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer sämtliche Betriebs- und Arbeitsmittel kos-tenfrei zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten er-forderlich sind.
  4. Der Entleiher wird die Mitarbeiter in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf deren Eignung hin überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen und Rücksprache mit der PDBerg erfolgt sobald als möglich, der Austausch gegen einen anderen Arbeitnehmer. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Entleiher den Auftrag abweichend von der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Laufzeit/ Kündigungsfrist mit sofor-tiger Wirkung kündigen.
  5. Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Außergewöhnliche Gründe, die zur Mehr-, bzw. Sonn- und Feiertagsarbeitarbeit führen, wird er der PDBerg unverzüglich mitteilen.
  6. Die Kosten einer eventuell erforderlichen medizinischen Vorsorgeuntersuchung des Ar-beitnehmers trägt der Entleiher.

§ 4 Arbeitsschutz

  1. Der Entleiher wird die für die jeweilige Tätigkeit der Arbeitnehmer geltenden Unfallverhü-tungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechni-schen und arbeitsmedizinischen Regeln einhalten. Er verpflichtet sich, der PDBerg umge-hend mitzuteilen, ob oder ab wann und welche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für den Einsatz erforderlich ist/wird. Damit die PDBerg sich von der Einhaltung der Unfall-verhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann, gestattet der Entleiher der PDBerg, nach vorheriger Absprache, den Zutritt zum Tätigkeitsort des Arbeitnehmers.
  2. Bei Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich und un-aufgefordert die PDBerg zu informieren, eine Unfallmeldung zu erstellen und diese an die PDBerg weiterzuleiten. Die PDBerg zeigt den Arbeitsunfall der für sie zuständigen Berufs-genossenschaft an.

§ 5 Zahlungsmodalitäten Arbeitnehmerüberlassung

  1. Der Entleiher wird die geleisteten Stunden wöchentlich auf den vom Arbeitnehmer vorge-legten Stundennachweisen bestätigen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, sind die Arbeitnehmer stattdessen zur Bestätigung Einwände bezüglich von Arbeitnehmern bescheinig-ter Stunden sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich gegenüber PDBerg geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.
  2. Vereinbarte Verrechnungspreise basieren auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Für den Fall, dass sich diese verän-dern, behält sich die PDBerg eine entsprechende Angleichung der Verrechnungspreise vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Arbeitnehmer gegen solche mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden.
  3. Die PDBerg rechnet wöchentlich ab. Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Kommt der Entleiher mit der Zahlung von Rechnungen in Verzug, berechnet die PDBerg Verzugs-zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wo-bei die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes vorbehalten bleibt. Darüber hinaus ist sie zum sofortigen Abzug ihrer Arbeitnehmer berechtigt. Eine Aufrechnung oder die Gel-tendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Entleiher ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich festgestellte Beträge handelt.
  4. Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Entleiher kann ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden von der PDBerg nicht anerkannt und könnten keinesfalls verrechnet
  5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der bei Leistungserbringung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

§ 6 Übernahme von Zeitarbeitnehmern/Vermittlungsprovision

  1. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer der PDBerg ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Entleiher bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. Der Ausspruch einer Eigenkündigung durch den Zeitarbeitnehmer und Rückkehr in den vorherigen Einsatzbetrieb, entbehrt (schmälert) nicht den Anspruch der PDBerg auf eine Vermittlungsprovision.
  2. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch die PDBerg ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
  3. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
  4. Der Entleiher ist verpflichtet, der PDBerg mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der PDBerg Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
  5. In den Fällen der Ziff. 1. und 2. hat der Entleiher eine Vermittlungsprovision an die PDBerg zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision wird auf Basis des Bruttojahreseinkommens berechnet, dass der Zeitarbeitnehmer/ bzw. der zu vermittelnde Arbeitnehmer nach Anstellung beim Kunden erhält, unter Zugrundelegung der Eingruppierungsgrundsätze des GVP-Tarifvertrages. Die Vermittlungsprovison errechnet sich wie folgt:

 

ohne vorherige Überlassung:

 

25% des Bruttojahreseinkommens (EG 1-2)

28% des  Bruttojahreseinkommens (EG 3-5)

30% des  Bruttojahreseinkommens (EG 6-7)

35% des  Bruttojahreseinkommens (EG 8-9)

 

mit vorheriger Überlassung bei Reduzierung:

 

25% des Bruttojahreseinkommens (EG 1-2)

-> ab dem 4. Monat um 2,78% pro Monat

28% des  Bruttojahreseinkommens (EG 3-5)

-> ab dem 4. Monat um 2,78% pro Monat

30% des  Bruttojahreseinkommens (EG 6-7)

-> ab dem 4. Monat um 2,78% pro Monat

35% des  Bruttojahreseinkommens (EG 8-9)

-> ab dem 4. Monat um 2,78% pro Monat

 

  1. Eine Vermittlungsprovison entfällt nach 12 Monaten der Überlassung für die EG 1 bis 5, sowie nach 15 Monaten für EG 6+7 bzw. nach 18 Monaten für die EG 8+9.
  2. Das Bruttojahreseinkommen des vermittelten Arbeitnehmers berechnet sich unter Einschluss aller Zuschläge und zusätzliche Leistungen wie Jahressonderzahlungen, Weichnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen, Gewinn- und Ertragsbeteiligungen, Tantiemen, Firmenwagen etc..
  3. Der Auftraggeber legt dem Personaldienstleister eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar sofort nach Eingang der Rechnung.
  4. Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttojahreseinkommens das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar, interpoliert auf ein Jahr, die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte monatliche Bruttoausbildungsvergütung, interpoliert auf ein Jahr, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt, interpoliert auf ein Jahr.
  6. Außergewöhnliche Nebenkosten, wie individuelle Anzeigenkampagnen, Reisekosten etc. werden separat abgerechnet.

§ 7 Haftung und Gewährleistung

  1. Die PDBerg steht für die ordnungsgemäße Auswahl ihrer Arbeitnehmer in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit ein. Die PDBerg haftet jedoch nicht für ein bestimmtes Ar-beitsergebnis oder für Schäden, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen. Gleiches gilt für Schäden, die Arbeitnehmer gelegentlich während ihrer Tätigkeit verursachen oder wenn Arbeitnehmer vom Verleiher vertragswidrig die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wurde.
  2. Soweit rechtlich zulässig, ist jegliche Haftung von der PDBerg auf Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit beschränkt und nach Art und Betrag auf die bestehende Betriebshaftpflichtversi-cherung sowie auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 8 Gerichtstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, sofern der Entleiher Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Remscheid, nach Wahl von der PDBerg jedoch auch der allgemeine Gerichtsstand des Entleihers. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 9 Sonstiges

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Entleihers werden nicht Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn die PDBerg in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB-AÜ abweichender Bedingungen des Entleihers die eigene Leistung vorbehaltlos er-bracht hat.
  2. Mündliche Nebenabreden sind nicht Änderungen oder Ergänzungen des Ein-zelvertrages, seiner Anlagen sowie dieser AGB-AÜ bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung selbst.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsertrages, seiner Anlagen oder dieser AGB-AÜ ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirk-samkeit später verlieren oder eine Regulierungslücke aufweisen, so soll hierdurch die Gül-tigkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, seiner Anlagen sowie dieser AGB-AÜ nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, seiner Anlagen sowie diesen AGB-AÜ zum Ausdruck kommenden Interessen der Parteien am nächsten kommt.